Was geschieht, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?

Von Thomas In der Maur Heuer hat mich das Einkaufen der Weihnachtsgeschenke besonders gestresst. Manches habe ich im Geschäft gekauft, anderes online bestellt und nicht bei allem bin ich mir sicher, ob es Anklang finden wird. Kann ich denn etwas einfach zurückgeben, obwohl es mir ja eigentlich gefallen hat, nur der Beschenkten aber nicht? Was passiert, wenn etwas nicht passt? Claudia R., Vorarlberg Liebe Frau R., die Vorweihnachtszeit ist für viele stressig, insbesondere die Suche nach den passenden Geschenken ist nicht immer einfach. Um Fehlgriffe zu korrigieren, gibt es aber entsprechende rechtliche Hilfsmittel und häufig auch ein Entgegenkommen der Händler. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es im stationären Handel kein gesetzlich vorgesehenes Rückgaberecht gibt. Wurde eine Ware im Geschäft gekauft und sie gefällt dem Beschenkten nicht oder die Größe passt nicht, ist der Händler rechtlich weder zum Umtausch noch zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet. Das ist für viele überraschend, da sich insbesondere bei Handelsketten eingebürgert hat, auch im stationären Handel Umtausch oder Rückgabe zu ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch um freiwillige Leistungen. Beim Einkauf vor Ort empfiehlt es sich daher, sich vorab über allfällige Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Besonders in der Vorweihnachtszeit bieten Unternehmen häufig großzügigere Rückgabemöglichkeiten mit ausgedehnten Fristen an. Selbstverständlich können auch individuelle Vereinbarungen mit dem Händler getroffen werden. Bietet ein Unternehmen Rückgabemöglichkeiten an, finden sich die entsprechenden Bedingungen meist auf der Rechnung, die regelmäßig auch für die Ausübung des Rückgaberechts verlangt wird. Anders verhält es sich im Onlinehandel sowie generell bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. In diesen Fällen steht Konsumenten ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, innerhalb dieser 14 Tage eine entsprechende Rücktrittserklärung an den Unternehmer abzugeben, die Ware muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgesendet worden sein. Nach der Erklärung haben Sie wiederum 14 Tage Zeit, die Ware tatsächlich abzuschicken. Der Unternehmer ist im Gegenzug verpflichtet, sämtliche Zahlungen inklusive allfälliger Lieferkosten binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung rückzuerstatten. Die Kosten der Rücksendung hat jedoch der Verbraucher zu tragen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht kennt jedoch auch Ausnahmen. So besteht es etwa nicht bei schnell verderblichen Waren, bei nach Kundenspezifikationen angefertigten Produkten oder bei Zeitungen und Zeitschriften. Auf die Rückgaberechte müssen Unternehmen ausdrücklich hinweisen, ansonsten verlängert sich die Rückgabefrist um weitere zwölf Monate. Eine Einschränkung dieser Rechte ist zulasten der Verbraucher nicht zulässig. Wie auch im stationären Handel räumen viele Unternehmer jedoch freiwillig weitergehende Rücktrittsrechte ein, etwa durch längere Rückgabefristen oder Übernahme der Rücksendekosten. Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.