Diversion: Von Freiwilligkeit keine Spur [premium]

Verfahrenseinstellung statt Schuldspruch, Verantwortungsübernahme statt Geständnis, Geldbuße statt Geldstrafe, kein Strafregistereintrag, aber keine Chance auf die diversionelle Erledigung einer weiteren Straftat – die Diversion ist strafrechtlich weder Fisch noch Fleisch. – Ein Gastkommentar.