Wie bringe ich den Verwalter dazu, eine Versammlung einzuberufen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Abhalten von Eigentümerversammlungen geht. FRAGE: Unsere Hausverwaltung hat seit über drei Jahren keine Hausversammlung mehr einberufen. Wenn ich sie als Wohnungseigentümer ersuche, eine Versammlung einzuberufen, weil viele Themen anstehen, bekomme ich immer nur eine Abfuhr. Wie gehe ich nun weiter vor? Julia Fritz: Nach § 25 Abs. 1 WEG muss der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einberufen, sofern nichts anderes vereinbart oder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde. Die Nichteinberufung seit mehr als drei Jahren stellt daher eine klare Pflichtverletzung des Verwalters dar. Kommt der Verwalter seiner Pflicht, eine solche Versammlung einzuberufen, nicht nach, kann dies rechtliche Konsequenzen haben: PHH Rechtsanwält:innen GmbH Julia Fritz ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte. Es kommen Schadenersatzansprüche , eine Herabsetzung des Verwalterentgelts nach § 20 Abs. 10 WEG sowie im Extremfall die gerichtliche Auflösung des Verwaltervertrags nach § 21 Abs. 3 WEG in Betracht. Eine weitere Möglichkeit ist, eine außerordentliche Hausverwaltung einzuberufen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gelten klare Voraussetzungen: Mindestens drei Wohnungseigentümer müssen gemeinsam auftreten und dabei mindestens ein Viertel der Miteigentumsanteile vertreten. Das Verlangen ist schriftlich zu stellen und es muss ein wichtiger Grund angegeben werden. Dieser liegt nur vor, wenn nicht nur das Thema genannt, sondern auch die Dringlichkeit der Behandlung nachvollziehbar dargelegt wird. Eine lange Zeit ohne Eigentümerversammlung sowie mehrere offene Anliegen können einen solchen wichtigen Grund darstellen. Auch die Abberufung der Hausverwaltung durch einen Beschluss (einfache Mehrheit) der übrigen Miteigentümer ist denkbar.