2026 bringt Aus für Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

Ab Jänner 2026 ist geringfügige Beschäftigung für Arbeitslose nur noch in vier Ausnahmefällen erlaubt, bestehende Dienstverhältnisse müssen sonst beendet werden. Wer keiner Ausnahmeregelung unterliegt, muss den Nebenjob bis spätestens 31. Jänner beenden, sonst entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 unverändert bei 551,10 Euro, Unternehmen und Betroffene müssen sich auf strengere Kontrollen und neue Vorgaben einstellen.