Neuer Lift nimmt uns das Tageslicht. Ist das erlaubt?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung. Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Lifteinbau geht. FRAGE: Ich bin Mieterin in einem Altbau. Jetzt wird ein Außenlift errichtet, wodurch ich kein Tageslicht mehr  in der Küche haben werde. Und auch keine Frischluft. Ist das erlaubt? Zudem gibt es vom Vermieter auch keine Info zum Haustor, das ebenfalls wegen des Umbaus versetzt wird, was wiederum Sicherheitsbedenken auslöst. KURIER/Montage,Jeff Mangione Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband , Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort: ANTWORT: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes haben Mieter bei der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten grundsätzlich eine sogenannte Duldungspflicht . Dies bedeutet, dass Sie Arbeiten zulassen müssen, wobei aber der Vermieter eine möglichste Schonung Ihres Mietrechtes zu gewährleisten hat. Gerade zum Thema Lifteinbau hat der OGH bereits entschieden, dass für die Prüfung, ob der Mieter eine mit dem Einbau verbundene Umgestaltung des Mietgegenstandes zu dulden hat, ein objektiver, nicht an den Bedürfnissen des konkreten Mieters orientierter Prüfmaßstab abzusetzen ist. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob durch die Änderung die Wohnung in einem wesentlichen Punkt nicht mehr der bisherigen Funktion entspricht. Bei Verlust eines Fensters im Küchenbereich bin ich der Meinung, dass hier eine wesentliche Veränderung stattfindet, die Sie so nicht dulden müssen. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls werden Sie aber dulden müssen. Gleiches gilt für die Versetzung des Haustors. An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Vermieter Sie bei wesentlichen Veränderungen auch angemessen zu entschädigen hat. Sollte der Vermieter Sie über die Arbeiten nicht informieren, würde ich raten, keine weiteren Veränderungen in Ihrem Mietgegenstand zuzulassen. Der Vermieter müsste dann einen Antrag auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten einleiten, in welchem auch Ihre Interessen entsprechend zu würdigen wären.