Hund beißt Rauchfangkehrer in NÖ: Halter muss keine Strafe zahlen

Es war der 17. März 2025, als sich im Bezirk Mistelbach ein Vorfall ereignete, der später noch die Gerichte beschäftigen sollte. Ein Rauchfangkehrer war zu einem vereinbarten Termin in ein Wohnhaus gekommen. Beim Betreten des Hauses biss ihn der Hund des Hausbesitzers – ein Mischling aus Dackel, deutschem Schäferhund und Beagle – in die rechte Wade. Der Rauchfangkehrer bemerkte die Verletzung zunächst nicht, beendete seine Arbeit und verließ das Haus. Erst später stellte er den Biss fest und fuhr ins Spital, wo die Wunde versorgt wurde. Geld oder Gefängnis Ab diesem Zeitpunkt nahm die Geschichte ihren Lauf. Die Bezirkshauptmannschaft warf dem Hundehalter vor, seinen Hund nicht ausreichend verwahrt zu haben, und verhängte eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 100 Euro. Bei Nichtbezahlung hätte der Hundehalter eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden antreten müssen. Gegen diese Entscheidung erhob der Mann jedoch Beschwerde. Er argumentierte, der Hund sei ordnungsgemäß gehalten worden und der Biss für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Zudem verwies er darauf, dass ein parallel geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bereits eingestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte daraufhin eine Verhandlung durch, in der sowohl der Hundehalter als auch der Rauchfangkehrer einvernommen wurden. Aus Sicht des Gerichts ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Hund aggressives Verhalten gezeigt oder der Halter seine Aufsichtspflichten verletzt hätte. Vielmehr habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass der Hund beißen würde. Doppelbestrafungsverbot Entscheidend für das Urteil war jedoch ein rechtlicher Aspekt: Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung war bereits zwei Monate später eingestellt worden. Das Gericht stellte klar, dass derselbe Sachverhalt nicht zweimal strafrechtlich verfolgt werden dürfe. Eine zusätzliche Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz würde gegen das verfassungsrechtlich verankerte Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das Landesverwaltungsgericht hob daher das Straferkenntnis auf.