Was weiter geschah: Zweiter Erfolg für Wald­besetzer:innen

Im Frühjahr 2023 dringt eine Hundertschaft Zürcher Kantonspolizist:innen in ein kleines Waldstück der Gemeinde Rümlang neben dem Flughafen Zürich. Sie wollen eine seit zwei Wochen bestehende Besetzung von Klimaaktivist:innen räumen. Mit ihrer Aktion «Wald statt Schutt» wollen diese die geplante Rodung des Areals mit seinen jahrhundertealten Eichen und seltenen Urwaldkäfern verhindern. Denn das Waldstück soll der Vergrösserung einer benachbarten Bauschuttdeponie weichen. Als die Polizist:innen frühmorgens anrücken und die kleine Gruppe von Anwesenden zum Verlassen des Waldes auffordern, weigern sich einige Aktivist:innen und verschanzen sich auf Bäumen. Sie werden schliesslich verhaftet. Die Räumung dauert bis in den frühen Nachmittag. Die Kantonspolizei Zürich versuchte daraufhin, einen Teil der Kosten für den Räumungseinsatz auf die rund ein Dutzend Besetzer:innen abzuwälzen, insgesamt 22 000 Franken. Eine erste Einsprache gegen die Kostenüberwälzung wies die kantonale Sicherheitsdirektion im Mai 2024 ab. Doch die Aktivist:innen zogen den Fall weiter ans Verwaltungsgericht, und dieses hat kurz vor Weihnachten entschieden, die Beschwerde gutzuheissen: Es fehle die gesetzliche Grundlage. Mit dem Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, haben die Waldschützer:innen bereits den zweiten juristischen Sieg innert kurzer Zeit errungen. Mitte November 2025 urteilte das kantonale Baurekursgericht, dass die geplante Erweiterung der Deponie nicht rechtens sei. Unter anderem habe keine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden. Somit ist das Waldstück zumindest vorerst gerettet. Nach einer Änderung des Polizeigesetzes im Kanton Zürich besteht seit dem 1. Januar 2026 allerdings eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenüberwälzung bei Polizeieinsätzen (siehe WOZ Nr. 10/24 ). Eine Einsprache gegen den neuen Gesetzestext ist vor dem Bundesgericht hängig. Es geht um die Frage, ob eine solche Kostenüberwälzung mit den Grundrechten der freien Meinungsäusserung und Versammlungsfreiheit zu vereinbaren ist. Nachtrag zum Artikel «In Solidarität mit dem Holzrüssler» in WOZ Nr. 49/25 .