Ich will eine Wohnung kaufen: Welche Nebenkosten fallen an?

Von Thomas In der Maur Ich plane, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Was mich aber verunsichert, sind die vielen zusätzlichen Kosten, von denen man immer wieder hört. Neben dem Kaufpreis sollen ja noch Steuern, Gebühren, Maklerkosten usw. anfallen. Mit welchen Nebenkosten muss ich denn tatsächlich rechnen? Gibt es Möglichkeiten, hier etwas zu sparen? Sophia P., Wien Liebe Frau P., tatsächlich fallen bei einem Wohnungskauf einige Nebenkosten an, die bei der Finanzierung beachtet werden müssen. Diese Kosten werden oft im Vorhinein unterschätzt, in Summe können sie aber einen erheblichen Betrag ausmachen. In der Regel bemisst sich die Höhe dieser Nebenkosten prozentuell am Kaufpreis. Während bei der Vermittlung eines Mietvertrags mittlerweile das Bestellerprinzip gilt und daher nur jene Partei die Maklerkosten trägt, die sich auch tatsächlich eines Maklers bedient hat, fällt bei der Vermittlung eines Kaufvertrages sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer eine Maklerprovision an. Diese ist bei Kaufpreisen über € 36.336,42 mit drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer gesetzlich gedeckelt. Sie können aber selbstverständlich auch eine niedrigere Provision ausverhandeln. Die Grunderwerbssteuer beträgt 3,5 % des Kaufpreises. Prinzipiell fällt auch eine Gebühr für die Grundbucheintragung des Eigentumsrechts sowie eines allfälligen Pfandrechts bei einer Fremdfinanzierung an. Die Eintragungsgebühr für das Wohnungseigentumsrecht beträgt 1,1 % vom Kaufpreis der Immobilie, für das Pfandrecht 1,2 % vom Wert des Pfandrechts. Für Anträge seit 1. 7. 2024 besteht allerdings eine temporäre Befreiung von diesen Gebühren, sofern die neue Wohnung oder das neue Grundstück zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. In der Praxis bedeutet das, dass die neue Immobilie als eigener Hauptwohnsitz geführt und somit ein früherer Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Bei Eintragung des Pfandrechts muss der damit gesicherte Kredit zu mehr als 90 % dem Erwerb einer solchen Liegenschaft dienen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur noch bis 1. 7. 2026 , wobei der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor diesem Tag bei Gericht einlangen muss. Zudem ist die Begünstigung auf eine Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 begrenzt. Liegt der Kaufpreis darüber, ist für den darüber hinausgehenden Betrag die reguläre Gebühr zu entrichten. Erfolgt der Erwerb durch mehrere Personen, gilt diese Grenze pro Erwerber; bei zwei Käufern erhöht sich der begünstigte Betrag somit auf € 1.000.000,00. Für Luxusimmobilien mit einem Kaufpreis von mehr als zwei Mio. Euro greift die Befreiung nicht, sodass sich die Eintragungsgebühr aus dem gesamten Kaufpreis errechnet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist außerdem, dass die Immobilie in der Folge für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird, andernfalls muss die Gebühr nachträglich bezahlt werden. Darüber hinaus müssen Käufer mit Rechtsanwalts- oder Notarkosten für die Kaufvertragsverfassung rechnen. Hinzu kommen Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Vertrag, welche für die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch erforderlich ist. Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.