Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung. Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 23. Februar 2026 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Kauf einer Genossenschaftswohnung geht. FRAGE: Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung, die ich gerne kaufen möchte. Sollte ich die Wohnung innerhalb der nächsten 15 Jahre wieder verkaufen wollen, muss ich laut Genossenschaft „die Differenz aus dem Erlös an die Genossenschaft abführen“. Ist diese Frist von 15 Jahren rechtens, eventuell verhandelbar oder wird das ein fixer Bestandteil des Kaufvertrags sein? Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Expertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort: ANTWORT: Genossenschaftswohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen an bisherige Mieter verkauft werden. In der Regel können Genossenschaftswohnungen relativ günstig im Vergleich zu anderen Objekten erworben werden. Um zu verhindern, dass diese Wohnungen nach Erwerb dann relativ rasch weiterverkauft werden und hohe Gewinne erzielt werden, wurde mit der WGG Novelle 2016 ein Vorkaufsrecht der gemeinnützigen Bauvereinigungen für zehn Jahre geschaffen. 2019 wurde diese Frist auf 15 Jahre verlängert. Die Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenen Eigentum einer Wohnung, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde, ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in § 15 g geregelt. In Ihrem Vertrag wurde exakt der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Die in Ihrem Vertrag angeführte Frist ist daher rechtens und ist auch nicht verhandelbar. Es gibt aber auch sogenannte begünstigte Weitergaben , die von der Spekulationsfrist ausgenommen sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Übertragung unter Lebenden an Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte gerader Linie, einschließlich Wahlkinder, Geschwister oder den Lebensgefährten erfolgt.