Wie setzen Wohnungseigentümer den Einbau elektrischer Garagentore durch?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 9. März 2026 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Garage in einem Wohnhaus geht. FRAGE: Ich bin Eigentümer in einem Haus mit 36 Eigentumswohnungen und einer Garage, welche überdacht, aber von außen zugänglich ist. Die Tore sind nur händisch zu öffnen und zu schließen. Durch die Zugänglichkeit kommt es immer wieder zu Vandalismus, außerdem wird die Garage von Passanten als Abkürzung genutzt. Was braucht es, um die Installation elektrischer Rolltore zu beschließen? Ulrich Voit: Zunächst empfehle ich Ihnen, die Angelegenheit mit Ihrer Hausverwaltung zu erörtern und – sofern möglich und tunlich – das Gespräch mit den weiteren Wohnungseigentümern zu suchen. Die von Ihnen gewünschte Maßnahme, die Ersetzung der Schranken bzw. Einfahrtstore durch elektronische Rolltore, kann nur unter Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft durchgeführt werden. Daher benötigen Sie die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Ganz allgemein darf diese Änderung nicht das Erscheinungsbild des Hauses schädigen oder schutzwürdige Interessen der (anderen) Wohnungseigentümer beeinträchtigen. Demgegenüber muss eine dem heutigen Standard entsprechende Nutzungsmöglichkeit der Garagen ermöglicht werden. Ferner muss die gewünschte Änderung der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse der Wohnungseigentümer dienen. Die Sicherheit der Garage bzw. der Fahrzeuge, die Vorbeugung vor Vandalismusschäden sowie das Verhindern der Benützung der Garage als Durchgangsweg sind an sich gute Gründe, die die Anbringung eines elektrischen Rolltores rechtfertigen könnten. Sofern die Zustimmung von Wohnungseigentümern verweigert wird, kann diese durch das Gericht in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ersetzt werden. Die Beurteilung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Wichtig ist dabei auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit, also auch ob die Kosten der Anbringung von Rolltoren in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen und eine Abwägung zwischen den Interessen nach einem Sicherheitsbedürfnis und der Inanspruchnahme allgemeiner Flächen ergibt, dass die Änderung notwendig ist.