OLG Wien: Telefonierverbot für René Benko ist rechtswidrig

Signa-Gründer René Benko sitzt nun bald 14 Monate in U-Haft. Erfolgserlebnisse in Zusammenhang mit seinen Enthaftungsanträgen blieben bisher aus. Schlimmer noch. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat kürzlich die Rechtmäßigkeit der U-Haft in einem 110 Seiten starken Beschluss bestätigt. Jetzt hat sein Verteidiger Norbert Wess einen kleinen Sieg erzielt. Das Landesgericht für Strafrechtssachen Wien und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) haben Benkos Grundrechte verletzt. Im Mai 2025 hatte die WKStA die Besuchs- und Gesprächserlaubnis Benkos mit seiner Frau Natalie widerrufen. Die WKStA stellte sich gegen eine Telefoniererlaubnis, weil Nathalie Benko Mitangeklagte war. (Sie wurde freigesprochen). Selbst bei Erteilung einer „überwachten Telefonerlaubnis, könne angesichts des dringenden Tatverdachts (…) und der äußerst hohen kriminellen Energie René Benkos (…) nicht gewährleistet werden, dass ein ,Überwacher’ überhaupt erkennen könnte, bei welchen Gesprächsinhalten sich die Gefahr der Begehung im Rahmen einer betrügerischer Krida oder sonstigen Vermögensdelikte ergeben könnte“. „Rein spekulativ“ Das Landesgericht Wien bestätigte die Untersagung und kam zum Schluss, dass René Benko sich „über das Wohlbefinden und generell über sämtliche Belange der drei gemeinsamen Kinder auch im Rahmen von (überwachten) Besuchen anderer Personen und des (zensurierten) Briefverkehrs mit seiner Ehegattin erkundigen könne“. Benko erhob dagegen Einspruch. Das Oberlandesgericht kam zum Schluss, dass diese Argumentation den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen könne. „Entgegen der Rechtsansicht der WKStA und des Erstgerichts bleibt anzumerken, dass einer Vereitelung des Haftzwecks durch Überwachung der Telefongespräche hinreichend hätte entgegengewirkt werden können“, so OLG-Richterin Bettina Koller. „Die Annahme ein Überwacher sei nicht in der Lage, die Gespräche zwischen Benko und seiner Ehefrau entsprechend zu überwachen, bleibt rein spekulativ.“ Die Verweigerung von Telefonkontakten des Beschuldigten mit seiner Ehefrau verletze die Strafprozessordnung.