Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung. Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 23. März 2026 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Mietvertrag geht. FRAGE: Ich bin private Vermieterin einer frei finanzierten Eigentumswohnung im Neubau. Ich möchte in den Mietvertrag eine Klausel für Kleinreparaturen aufnehmen – in der Form, dass diese vom Mieter durchzuführen sind. Ist das erlaubt? Wie genau muss ich die Reparaturen definieren? Muss ich eine maximale Gesamtsumme im Vertrag berücksichtigen? Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort: ANTWORT: Bei frei finanzierten Eigentumswohnungen, die nach dem 8. Mai 1945 baubewilligt wurden (Neubau), gelangt das MRG nur teilweise zur Anwendung. In diesem Teilanwendungsbereich sind die zwingenden Erhaltungspflichten des § 3 MRG nicht anwendbar, sodass die Erhaltungspflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des ABGB (§§ 1096 ff ABGB) zu beurteilen sind. Dies würde bedeuten, dass Sie als Vermieter für alle Reparaturen verantwortlich sind. Diese Verantwortlichkeit können Sie aber für die von Ihnen erwähnten Kleinreparaturen, die während des laufenden Mietverhältnisses nötig werden, im konkreten Fall vertraglich auf den Mieter überwälzen. Dies sollte aber eindeutig formuliert sein. Wenn Sie derartige „typische“ Kleinreparaturen (etwa kaputte Leuchtmittel, tropfende Wasserhähne, verstopfte Abflüsse, kaputte Schalter) im Vertrag aufzählen, hilft das, spätere Diskussionen zu vermeiden. Sie sollten dies aber nicht als taxative Liste, sondern lediglich als Beispiele formulieren. Bestimmte Betragsgrenzen oder Gesamtsummen müssen in Ihrem Fall nicht genannt werden. Ein Vertrag zwischen Privaten unterliegt nicht den Transparenzregeln des Konsumentenschutzgesetzes. Nicht zulässig wäre aber die Überwälzung von Kosten für sogenannte „Substanzschäden“ wie undichte Gas- oder Wasserleitungen, vermorschte Böden oder für – bei der Besichtigung nicht erkennbare – Schäden, die bei Übergabe der Wohnung bereits bestanden haben.