Warum der Terminkalender des Kanzlers ein Fall fürs Gericht ist

Was macht eigentlich Bundeskanzler Christian Stocker den ganzen Tag? Mit dieser Frage musste sich in den vergangenen Wochen das Bundesverwaltungsgericht ( BVwG) beschäftigen. Anlass war ein eMail, das am 4. September 2025 im Bundeskanzleramt (BKA) eintrudelte. Darin forderte ein Journalist die Behörde auf, ihm "alle Einträge" offen zu legen, die der "beruflich geführte Kalender" des Regierungschefs zwischen 3. März und 3. September 2025 beinhaltet. Bis vor wenigen Jahren wäre eine solche Anfrage geflissentlich ignoriert worden - was gehen die exakten, mit Name, Uhrzeit und Ort vermerkten Termine des Regierungschefs einen Journalisten oder gar Einzelpersonen an? Seit 1. September 2025 ist die Sache anders. Denn seit diesem Tag gilt das Informationsfreiheitsgesetz . Und dessen rechtlicher Grundsatz - dass nämlich alle Informationen in der Verwaltung öffentlich sind, es sei denn, sie müssen aus nachvollziehbaren Gründen geheim bleiben - schlägt auch im Falle der Kanzler-Termine durch. Das BKA spielte auf Zeit. Mit dem Hinweis, es handle sich um mehr als 1.000 Termine, verwies man auf den enormen Aufwand und legte - stellvertretend für jeden Monat - den jeweils ersten Mittwoch des Monats offen. Dem Journalisten war das zu wenig. Und so wandte er sich an das Bundesverwaltungsgericht, das ihm über weite Strecken Recht gab. Vereinfacht gesagt hat das Gericht festgehalten, dass man den Ort des Termins durchaus entfallen lassen darf. Eine generelle Auskunftsverweigerung - beispielsweise aus Sicherheitsgründen - sei aber rechtswidrig. Vielmehr muss das BKA im Einzelfall prüfen, ob der Termin geheim gehalten werden muss oder nicht. Das bedeutet für den Kanzlerkalender: Die Mitarbeiter des Kanzlers müssen Termin für Termin durchgehen und klären, ob eine Geheimhaltung verhältnismäßig ist. Merkels Kalender In Deutschland musste sich die Justiz bereits 2012 mit der Frage des Kanzlerkalenders beschäftigen. Damals entschied das Berliner Oberverwaltungsgericht, dass Angela Merkel s Kalender nicht generell von öffentlichem Interesse ist. Im Gegenteil: Da man aus detaillierten Einträgen ein Bewegungsprofil erstellen könne, sei dies ein Sicherheitsrisiko. Genau das ist auch in Österreich noch zu klären. Denn dem Vernehmen nach prüft das BKA eine Amtsrevision, sprich: Man geht möglicherweise zur nächsten Instanz nach dem Verwaltungsgericht, also: zum Verwaltungsgerichtshof . Wird sich der bei der Rechtssprechung an Deutschland orientieren? Hans Peter Lehofer , Senatspräsident am Verwaltungsgerichtshof und Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität, wagt keine Prognose. Alle gebrachten Argumente seien relevant und belastbar. "Es ist klar, dass eine Behörde durch massenhafte Anfragen nicht gelähmt werden darf, und dass detaillierte Termin-Auflistungen zu einem Sicherheitsrisiko werden können", sagt Lehofer zum KURIER. Gleichzeitig sei es unstrittig, dass die Öffentlichkeit ein Recht auf die Information über konkrete Termine habe. Das gelte für Treffen mit Lobbyisten und Interessenvertreter genauso wie für die Frage, wann der Regierungschef die Öffentlichkeit  durch Sitzungen mit Chefredakteuren informiert. "Am Ende", sagt Lehofer, "wird es wohl am Verfassungsgerichtshof liegen, die rechtlichen Leitlinien für die Veröffentlichung zu definieren."