Zweiter Hauptmieter im Vertrag: Was sich für den Vermieter ändert

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung. Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 8. September 2025 , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at . Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Bodendecker des Nachbarn geht. FRAGE: Ich habe einen Hauptmieter, seine Frau möchte nun ebenfalls Hauptmieterin werden. Ergeben sich daraus Nachteile für mich als Vermieterin? Wie muss das korrekt abgeschlossen werden? Als Ergänzung zum Mietvertrag? Ich habe als Vermieterin bereits zwei Mal auf je fünf Jahre einen Mietvertrag abgeschlossen. Darf ich ein weiteres Mal ein befristetes Mietverhältnis auf fünf Jahre abschließen, ohne dass sich daraus ein unbefristetes Mietverhältnis ergibt? Ein ehemaliger Mieter meldet seinen Hauptwohnsitz nicht ab. Kann ich ihn abmelden als Eigentümer oder muss ich auf seinen guten Willen warten? Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Jurist Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort: ANTWORT: Ein Nachteil ergibt sich durch den Beitritt zu einem Mietverhältnis für Sie nicht. Im Fall der Trennung der Lebensgemeinschaft (Ehe) können sich aber spezielle Eintrittsfragen ergeben. Hervorzuheben ist, dass sich durch den Beitritt eines weiteren Hauptmieters der Haftungspool erweitert, also für die Mietzinszahlungen nun beide Mieter haften. Es muss für den Beitritt der weiteren Hauptmieterin kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden, es reicht eine Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag aus. Befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft verlängert werden. Zu achten ist dabei aber unbedingt darauf, dass die Mindestdauer von drei Jahren nicht unterschritten wird. Sie können bei der zuständigen Stelle (Magistrat/Gemeinde) eine Überprüfung anregen. Die Meldebehörde sollte bei begründetem Verdacht auch eine Prüfung einleiten. Eine Abmeldung durch Sie als Eigentümerin/Vermieterin ist allerdings nicht möglich.