Beschlagnahmte Chats: „An einer Reform führt kein Weg vorbei“

Früher war es einfach: Die Staatsanwaltschaft ließ eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der Gelegenheit wurden elektronische Geräte – Handys, Laptops, Festplatten – eingepackt und ausgewertet. Dabei kam allerhand zusammen; denken wir an die Sicherstellung des Handys von Ex-Generalsekretär Thomas Schmid, wo Zufallsfunde weitreichende Ermittlungen gegen Politiker und andere Persönlichkeiten der Republik ausgelöst haben. Damit war Schluss, als der Verfassungsgerichtshof die Regelung Ende 2023 aufgehoben und einen engeren Rahmen für den Umgang mit Datenträgern gefordert hat. Das neue Gesetz ist seit 1. Jänner 2025 – also seit etwas mehr als einem Jahr – in Kraft. Für die Staatsanwaltschaften sind die schlimmsten Befürchtungen eingetreten: Das neue Regime sei „unpraktikabel“ und das Risiko, wichtige Beweismittel zu übersehen, groß, kritisierte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) jüngst bei ihrer Jahresbilanz. Auch Elena Haslinger , Präsidentin der Staatsanwältevereinigung, warnt eindringlich: Die „Datenbeschlagnahme neu“ sorge für extreme Unsicherheiten und eine Lawine an Bürokratie. Zwölf Seiten Die Staatsanwaltschaft muss vorab in einer Anordnung festlegen, welche Datenkategorien sie aus welchem Zeitraum zu welchem Zweck benötigt. Das darf man sich allerdings nicht wie ein Formular vorstellen, bei dem sie „Chats“, „Fotos“ und „Kalender“ ankreuzt. Sie muss inhaltlich genau definieren und ausformulieren, was sie braucht und warum. Nur dieser Teil wird dann ausgewertet und der Justiz übermittelt. Selbst in Standard-Verfahren umfassen die Anordnungen gut und gerne zwölf Seiten, erklärt Haslinger, die in Salzburg tätig ist. In komplexen Verfahren bräuchte die WKStA, wie sie vergangene Woche kritisierte, eine „technische Glaskugel“, um in der Anordnung vorab definieren zu können, welche Datenkategorien konkret zum Nachweis der Tat erforderlich sind. „Das System ist nun derart komplex und technisch kleinteilig, dass zu befürchten ist, dass wir relevantes Beweismaterial gar nicht erhalten“, sagt auch Haslinger. Als Beispiel nennt sie Bildmaterial von Kindesmissbrauch: Die Straftat beginnt mit dem Speichern und endet mit dem Löschen. Begrenzt man den Zeitraum für die Auswertung, dann entstehe eine gefährliche Lücke, wie sie sagt: Bilder und Videos, die vorher gespeichert wurden und weiterhin auf dem Datenträger gespeichert sind, dürfen nicht ausgewertet werden. „Gerade jetzt, wo der Kampf gegen Gewalt an Frauen und Kindern ein großes Thema ist, sehe ich eine große Diskrepanz zwischen den Ankündigungen der Politik und den tatsächlichen Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden“, sagt Haslinger. Wie groß die Unsicherheit mit dem neuen Gesetz ist, zeigt auch die hohe Zahl an Beschwerden gegen Anordnungen. Im Jahr 2025 wurde der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) in 3.040 Ermittlungsverfahren verständigt, dabei wurden 117 Beschwerden eingelegt. Heuer waren es mit Stand März 552 neue Verfahren und 11 Beschwerden. Ermittlungen gestoppt Was den RSB betrifft, melden die Staatsanwaltschaften noch weitere Bedenken an: Er ist in der Regel ja dafür zuständig, nach der gerichtlichen Bewilligung zu prüfen, ob die Rechte der Betroffenen gewahrt wurden. Bei sogenannten Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Steuerberatern oder Journalisten muss aber vorher beim RSB eine Ermächtigung eingeholt werden. Erteilt er diese nicht, dann war es das – die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden. Staatsanwälte-Präsidentin Haslinger hält das für extrem problematisch: „Eine Einzelperson kann die gesamten Ermittlungen verhindern, es gibt für uns keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.“ Das bestätigt Franz Plöchl, stv. Rechtsschutzbeauftragter, auf KURIER-Anfrage: „Es gibt keine Anfechtungsmöglichkeit.“ Die Staatsanwaltschaft könnte neuerlich ansuchen – müsste die Anordnung dann präzisieren und einschränken. Vorerst keine Evaluierung Fazit Haslinger: „An einer Reform führt kein Weg vorbei. Die Unsicherheiten sind viel zu groß, wir dürfen die Auslegung des Gesetzes nicht dem Zufall oder einzelnen Personen überlassen. Wir brauchen klare Vorgaben.“ Im Büro von Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) winkt man ab: Das Gesetz sei seit einem Jahr in Kraft, und Evaluierungen seien „erst nach rund fünf Jahren zweckmäßig, weil sie davor nicht aussagekräftig wären“. Im Rahmen des Projekts „Aufgabenkritik“ habe man allfälligen Anpassungsbedarf bereits mit Vertretern der Praxis erörtert.