KURIER
Ein kurioser Fall rund um eine massive Tempoüberschreitung auf der Autobahn endet mit einer klaren Niederlage für die Behörden: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine saftige Strafe gegen einen Autofahrer aufgehoben – weil das zugrunde liegende Tempolimit rechtswidrig war. Der Lenker war im Oktober 2022 auf der Südautobahn im Bezirk Mödling mit 158 km/h geblitzt worden. Erlaubt gewesen wären laut Anzeige nur 80 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte dafür eine Geldstrafe von 1.500 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von fast zwölf Tagen. Doch der Betroffene wehrte sich – und bekam nun Recht. Laut Ermittlungen war der Mann mit seinem Pkw unterwegs, als er von einem stationären Lasermessgerät erfasst wurde. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 163 km/h, nach Abzug der Messtoleranz wurden ihm 158 km/h angelastet. Bauarbeiten auf der Strecke Auf dem betroffenen Abschnitt galt zu diesem Zeitpunkt eine gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung : Zunächst waren 100 km/h erlaubt, die über eine Verkehrsbeeinflussungsanlage angezeigt wurden. In einem anschließenden Bereich wurde das Tempolimit auf 80 km/h reduziert. Grund dafür waren umfangreiche Bauarbeiten entlang der Strecke. Seit April 2022 wurde dort eine Lärmschutzwand errichtet, wofür eigene Verkehrsregelungen inklusive temporärer Tempolimits verordnet wurden. Die Beschränkungen wurden durch entsprechende Verkehrszeichen und digitale Anzeigen entlang der Strecke kundgemacht und sollten über die gesamte Baustelle hinweg gelten. Zusätzlich lief im selben Zeitraum ein weiteres Bauprojekt: Für Sondertransporte wurde eine Anhalte- und Kontrollfläche errichtet. Auch dafür gab es eine eigene Baustellenführung, die direkt an den Bereich der Lärmschutzarbeiten anschloss. Während dieser Arbeiten blieb die Autobahn zwar vierspurig befahrbar, der Pannenstreifen wurde jedoch als Arbeitsbereich genutzt. Jahrelange Prüfung Die Tempobeschränkung von 80 km/h wurde über beide Baustellenbereiche hinweg durchgehend angezeigt. Das Problem: Ein konkretes Ende dieser Beschränkung war in den zugrunde liegenden Verkehrsplänen allerdings nicht eindeutig festgelegt. Genau diesen Umstand bemängelte auch der Verfassungsgerichtshof , der sich ebenfalls mit der Causa beschäftigte. Das Ergebnis nach langer Prüfung: Die zugrunde liegende Verordnung für das 80-km/h-Limit war gesetzwidrig. Gar keine Strafe für den Raser Das Verwaltungsgericht zog daraus die Konsequenzen: Da das Tempolimit rechtlich nicht gültig war, habe der Fahrer die ihm vorgeworfene Übertretung gar nicht begangen. Die Strafe wurde aufgehoben, das Verfahren eingestellt. Eine nachträgliche „Uminterpretation“ – etwa eine Bestrafung wegen Überschreitens der allgemeinen Autobahn-Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – ist laut Gericht nicht zulässig, weil das einem völlig anderen Tatvorwurf entsprechen würde. Damit kam der Raser völlig ohne Strafe davon.
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