KURIER
Von Margot Rest Leider wurde das Verhältnis zu meiner Tochter getrübt, nachdem wir mit der Wahl ihres Lebensgefährten nicht einverstanden waren, als sie 20 war. Ich habe sie damals gebeten, erst wieder zu kommen, wenn sie sich von diesem Mann getrennt hat. Tatsächlich hat sich meine heute 42-jährige Tochter etwas später von ihm getrennt, hat aber jeden Kontakt zu mir abgebrochen. In Anbetracht dessen möchte ich nun mein ganzes Vermögen meinem Sohn vermachen und meine Tochter enterben. Ist dies möglich? Moritz W. Sehr geehrter Herr W., unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils, sohin des hälftigen gesetzlichen Erbteils , durch letztwillige Verfügung. Da Ihre Tochter als gesetzliche Erbin pflichtteilsberechtigt ist, bedarf es für eine Enterbung einerseits einer gültigen letztwilligen Verfügung sowie andererseits das Vorliegen einer der in § 770 ABGB taxativ aufgezählten schwerwiegenden Enterbungsgründe. Das sind: Begehen einer vorsätzlichen Straftat gegen den Verstorbenen oder dessen nächste Angehörige, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, Zufügung schweren seelischen Leides, grobe Vernachlässigung familienrechtlicher Verpflichtungen etc. Sie müssen den Enterbungsgrund in Ihrem Testament nicht ausdrücklich benennen, wohl aber die Enterbung per se. Wird die Enterbung von dem Enterbten angefochten, obliegt es dem/n im Testament genannten oder anderen gesetzlichen Erben, das Vorliegen des Enterbungsgrundes zu beweisen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den konkreten Enterbungsgrund im Testament anzuführen. Eine testamentarisch ausgesprochene Enterbung kann durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Widerruf oder durch Verzeihung wieder beseitigt werden. Sollte kein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegen, gibt es aber noch die Möglichkeit, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, wenn Sie und die Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor Ihrem Tod in keinem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Der Unterschied zur Enterbung liegt hier darin, dass der Pflichtteilsberechtigte kein missbilligendes Verhalten Ihnen gegenüber gesetzt haben muss, es reicht schlichtweg das über viele Jahre vor dem Ableben nicht gegebene übliche Naheverhältnis. Genau wie die Enterbung muss auch die Pflichtteilsminderung im Testament angeordnet werden. Die Minderung des Pflichtteilsanspruches wäre aber nicht rechtmäßig, wenn Sie selbst den persönlichen Kontakt zu Lebzeiten und damit das Naheverhältnis grundlos abgelehnt hätten. Sollte nach Setzung einer letztwilligen Verfügung wieder eine Nahbeziehung entstehen und bis zum Tod anhalten, so ist die Minderung auf die Hälfte wirkungslos. So wie Sie den Sachverhalt schildern, würden eher die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung als für eine Enterbung vorliegen, da Ihre Tochter keinen gesetzlichen Enterbungsgrund gesetzt hat. Ich würde daher raten, ein Testament zu verfassen, in welchem Sie Ihren Sohn zum Alleinerben ernennen und bei Ihrer Tochter eine Setzung auf den halben Pflichtteil vornehmen. *** Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.
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