KURIER
Ab sofort kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Beihilfe für die neue Weiterbildungszeit beantragt werden. Diese löst die Bildungskarenz ab, die von der Regierung aus Kostengründen eingestellt wurde. In der Hochphase der Bildungskarenz kostete die Maßnahme dem Staat über 500 Mio. Euro jährlich - nun sind die Ausgaben mit 150 Mio. Euro pro Jahr gedeckelt. Im Vergleich zum alten Modell gibt es keinen Rechtsanspruch, strengere Kriterien für die Beihilfe, und bei Besserverdienern muss sich der Arbeitgeber finanziell beteiligen. Die wichtigsten Fragen zur neuen Weiterbildungszeit: Welche Voraussetzungen sind erforderlich? Die Kriterien für den Bezug der Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit wurden im Vergleich zur Bildungskarenz deutlich verschärft . Um die AMS-Beihilfe zu bekommen, muss man zwölf Monate durchgehend vollentlohnt beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt sein. Wer zum Beispiel schon ein abgeschlossenes Master- oder Diplomstudium hat, muss mindestens vier Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ein direkter Anschluss der Weiterbildungsmaßnahme an die Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Für Geringverdiener (Bruttogehalt unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 3.465 Euro im Monat) ist vor Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung bei einem BerufsInfoZentrum des AMS erforderlich. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich. Für Saisoniers gilt: Sie müssen drei Monate direkt vor Antragstellung und insgesamt zwölf Monate in den letzten 24 Monaten in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt sein. Bevor ein Antrag beim AMS möglich ist, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegen. Welchen Beitrag müssen Betriebe leisten? Im Gegensatz zur alten Regelung müssen sich Unternehmen an den Kosten beteiligen. Liegt das Bruttogehalt über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: 3.465 Euro pro Monat), muss sich der Arbeitgeber mit 15 Prozent an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen. Welche Ausbildungen werden gefördert? Das AMS fördert bei der Weiterbildungszeit nur noch Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. Bei der Bildungskarenz gab es diese Einschränkung nicht. Das Ausbildungsziel muss in einem Bildungsplan festgehalten werden. Wie lange muss/kann die Weiterbildungszeit dauern? Die Weiterbildungszeit muss mindestens zwei Monate und 20 Wochenstunden (im Fall eines Studiums 20 ECTS pro Semester) bzw. 16 Stunden mit Betreuungspflichten betragen. Bei Weiterbildungsteilzeit muss die Aus- und Weiterbildung mindestens vier Monate und mindestens 10 Wochenstunden , im Fall eines Studiums 10 ECTS pro Semester bzw. 8 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit dauern. Die Beihilfe wird für maximal ein Jahr in einem Zeitraum von vier Jahren ab Beginn der Weiterbildungsbeihilfe bezahlt, bei Teilzeit maximal zwei Jahre. Wie hoch ist die Beihilfe? Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026). Maximal kann man in der Weiterbildungszeit inklusive Arbeitgeberbeitrag bis zu 2.163 Euro pro Monat erhalten. 2026 beträgt die Mindest-Weiterbildungsbeihilfe 1.286 Euro pro Monat (31 Beihilfen-Tagsätze). Für Geringverdiener ist das Bildungskarenz-Nachfolgemodell damit deutlich attraktiver als die alte Variante, die sich nur am Arbeitslosengeld orientierte. Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann bei einer AMS-Geschäftsstelle oder direkt über eAMS beantragt werden. Nähere Infos finden Sie hier
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